Dies sollten Sie als Anlieger berücksichtigen

Dies sollten Sie als Anlieger berücksichtigen

Die meisten Grundstücke in Wohngegenden sind von Anliegerarealen umgeben. Dabei handelt es sich konkret um die Gehsteige und Straßenanteile, welche Ihr Grundstück umgeben. Es zweitrangig, ob es sich hierbei um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt. Grundsätzlich ist hier immer der Grundstückseigentümer Anlieger und steht damit in der Pflicht seinen Anliegerverpflichtungen nachzukommen oder diese zumindest an einen Beauftragten zu übergeben. Nun stellt man schnell fest, dass hier das Motto je mehr desto besser keineswegs greift. Ganz im Gegenteil birgt eine größere Anliegerfläche in der Regel weit mehr Nachteile als Vorteile. Dieses Areal ist für den Anwohner mehr oder weniger ein unwillkommenes Übel, anstatt ein Segen. So wird dem Anlieger unter Umständen ein nicht unerheblicher Aufwand zugemutet, welchen er durch die Erfüllung seine Anliegerpflichten zu erbringen hat.

Saubere und begehbare Gehwege

In welchem Rahmen hier Ihre Pflichten liegen, können Sie der jeweiligen kommunalen Satzung entnehmen, welche im Detail Ihre Rechte und Pflichten für diesen Bereich rund um Ihr Grundstück regelt. Diese Regelung ist ein Teil unserer gesellschaftlichen Verpflichtung und stellt auf diesem Wege sicher, dass Gehwege und Wohngebietsstraßen stets in einem gepflegten und damit ansehnlichen sowie bedenkenlos nutzbaren Zustand sind. So sind diese Liegenschaften innerhalb einer jeden Gemeinde oder einer jeden Stadt in kommunale Zuständigkeitsbereiche sowie in Zuständigkeiten der zuständigen Kreisverwaltung unterteilt. In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch die organisatorische Verwaltung der verschiedenen Zuständigkeitsressorts. Die Kosten und Aufwendungen für die Reinigung und Instandhaltung bestimmter Flächen werden von den Gemeinden und Städten so anteilig an die betreffenden Anlieger übertragen, welche sich an die von der Kommune vorgegebene Satzung halten müssen und keine Chance haben, sich dieser zu entziehen. Hingegen fällt diese Aufgabe für öffentliche Flächen und Flächen ohne Anlieger in der Regel dann in den Zuständigkeitsbereich der Kommune. Von dieser ist dann schließlich, für die betreffenden Bereiche, die Reinigung und Instandhaltung in vollem Umfang und in voller Verantwortlichkeit, zu tragen. Dies betrifft beispielsweise Bushaltestellen, Fahrradwege, Fußwege ohne direkt Anlieger sowie Zugänge zu öffentlichen Örtlichkeiten.

Nutzungsrecht der Anliegerfläche

Auch wenn Sie als Anlieger verpflichtet sind Ihren Anliegerteil sauber zu halten, so erwachsen Ihnen hieraus keinerlei Ansprüche oder Privilegien zu der von Ihnen betreuten und gepflegten Fläche. So werden Ihnen bei noch so vorbildlicher Pflege Ihres Anliegerteils darüber hinaus auch keine Exklusivnutzungsrechte einräumt. Dies betrifft in diesem Zusammenhang auch eine Nutzung des Anliegerteils als Abstellplatz für Ihr Auto. Denn auch hier gilt, wer zuerst kommt, malt zuerst. Wenn ein noch so provokativer Fremdparker Ihren Abstellplatz vor Ihrer Wohnungstüre blockiert hat er in diesem Zusammenhang in jedem Falle auch noch das Recht auf seiner Seite. So ist das eben mit dem Anliegerrecht, welches im Grunde ausschließlich aus Verpflichtungen des Anliegers besteht.

Begehbarkeit, Reinigung und Räumpflicht

Satzungsgemäß sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Anliegerteil regelmäßig zu säubern. Darüber hinaus ist der Anlieger verpflichtet seine Anliegerfläche uneingeschränkt begehbar zu halten, sodass keine Sicherheitsrisiken für Fußgänger bestehen. Als Anliegerteil müssen Sie alle an Ihre Grundstückseiten angrenzenden Gehwege aber auch möglicherweise andere Flächen betrachten. Eine genauere Definition hierzu erhalten Sie darüber hinaus bei Ihrer kommunalen Verwaltung, welche im Rahmen einer festen Satzung auch diese Punkte regelt. Noch weitaus wichtiger als die Reinigungspflicht ist die winterliche Räum- und Streupflicht, welche bei nicht Einhaltung, im Schadenfalle sehr teuer werden kann und so voll zulasten des Räumpflichtigen (Anlieger) geht. Dabei handelt es sich hier zumeist um gesundheitliche Schäden, welche durch Unfälle zustande kommen, die auf einen mangelhaften Winterdienst zurückzuführen sind und aus diesen dann Forderungen zu einer Haftpflicht erwachsen können.

In welchem Umfang die Räumpflicht wahrzunehmen ist, regelt ebenfalls die kommunale Satzung in rechtlich bindender Form. So kann der Besitzer eines Grundstücks die Räumpflicht natürlich auch an einen Beauftragten übergeben. Dies kann ein Hausmeister sein aber auch ein Mieter oder ein Pächter. In diesem Rahmen sollte die Übertragung dieser Pflichten bereits im Miet- oder Pachtvertrag klar geregelt sein. Bei mehreren Vertragsparteien sollte darüber hinaus ebenfalls noch festgelegt sein, in welchem Umfang oder Intervall eine Partei ihrer Räumpflicht nachzukommen hat. Entstehen in diesem Rahmen Schäden, gehen diese zulasten der vertragsgemäß beauftragten Partei, welche ihrer Pflicht des Winterdienstes nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die dauerhafte Versäumnis zur Reinigung des Anliegeteils wird als Verstoß gegen die kommunale Satzung gewertet und im extremen Falle mit einem Bußgeld geahndet. In welcher Form diese Regelung Anwendung findet, wird von der zuständigen Kommune im eigenen Rahmen festgelegt.

Kein Anliegerteil keine Verpflichtung – stimmt leider nicht ganz

Wenn Sie glück haben, ist die Lage Ihres Grundstücks derart günstig, dass Sie an keinen Anliegerteil stoßen. So sind Sie auf den ersten Blick erst einmal jeglicher Verpflichtung entbunden, dennoch stimmt dies nicht ganz. Hat Ihr gegenüberliegender Nachbar ein Anliegerteil, welches im Rahmen der kommunalen Satzung entsprechend in Ordnung gehalten werden muss, so wechselt die Anliegerpflicht in solchen Fällen jährlich zwischen den beiden Nachbarparteien. Damit sind Sie verpflichtet, sich nach Absprache mit Ihrem Nachbarn, an den laut Satzung festgelegten Maßnahmen zu beteiligen. Diese Regelung sollten Sie so auch in der aktuellen Satzung vorfinden, welche bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vorliegt und dort auch eingesehen werden kann.

Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten

Werden Sanierungsarbeiten des Gehwegs sowie der Straße nötig, stehen Sie als Anlieger ebenfalls in der Pflicht sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen. Die Kostenberechnung richtet sich hier in der Regel nach der Länge Ihres am Anliegerteil angrenzenden Grundstücks. So etwas wird oft sehr teuer und geht dann schnell in die Tausende. Hier erhält man in der Regel jedoch die Möglichkeit, den anfallenden Eigenanteil in angemessenen Finanzierungsraten an die zuständige Kommune zu entrichten. In diesem Rahmen besitzen die Anlieger darüber hinaus auch eine gewisse Form der Mitsprache, welche sich um die Pläne der Sanierung dreht. Dies kann beispielsweise eine Mitsprache bei der Planung zu optischen Umsetzung des betreffenden Sanierungsprojektes sowie eine Mitsprache bei der Wahl des zu verwendenden Baumaterials. Dennoch ist die Art einer Mitsprache auch hier kommunal unterschiedlich geregelt. In diesem Zusammenhang werden bereits im Vorfeld sogenannte Anliegerversammlungen einberufen. Innerhalb dieser werden zentrale Fragen beantwortet. Darüber hinaus dient eine solche Veranstaltung auch dazu, die betreffenden Anlieger über die geplanten Umsetzungsmaßnahmen zu informieren. Darüber hinaus werden in diesem Rahmen aber auch Wünsche der Anlieger entgegengenommen und diskutiert.

Artikelbild: © D.Bond / Shutterstock


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