Räum- und Streupflichten für Mieter und Eigentümer

Räum- und Streupflichten für Mieter und Eigentümer

Etwa von November bis März hat der Winter Deutschland fest im Griff. Wenn das ganze Land von einer schneeweißen Decke umhüllt ist, kommen Wintersportler, Landschaftsfotografen und Winterfans zwar auf ihre Kosten, für zahlreiche Menschen steht aber auch jede Menge Arbeit an. Jahr für Jahr stellen sich viele Personen in Deutschland die Frage, ob sie die Wege und Straßen vor dem Haus von Schnee und Eis befreien müssen oder ob diese Aufgaben nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Zudem sind viele Mieter besorgt, was passiert, wenn sie einmal nicht zum Schneeschieben oder Streuen kommen. Der heutige Artikel soll dabei helfen, ein wenig Licht ins Dunkel der Räum- und Streupflicht zu bringen!

Wer hat im Winter die Räum- und Streupflicht?

Leider bringt der Winter neben vielen schönen Seiten auch ein paar Unannehmlichkeiten mit sich: Schon am Morgen heißt es in aller Früh aufstehen, um die Gehwege vor dem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Doch muss das überhaupt sein? Wer ist verantwortlich für das Streuen und Schneeräumen? Prinzipiell liegt die Pflicht zum Räumen und Streuen bei den Kommunen, sodass sie mit der Beauftragung eines Winterdienstes dafür Sorge tragen müssen, dass die Straßen freigeräumt werden.

Allerdings haben die Gemeinden und Städte das Recht, per Satzung die Verkehrssicherungspflicht auf die Anwohner der Grundstücke zu übertragen, die an die Straßen und Wege angrenzen. Das bedeutet, dass jeder Hauseigentümer selbst dafür sorgen muss, dass durch Schnee und Eis keine Gefahren für Dritte entstehen können. Demnach obliegt die Streu- und Räumpflicht in den meisten Fällen dem Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses. Insbesondere im letzteren Fall hat der Eigentümer nun die Möglichkeit, den Mietvertrag so zu formulieren, dass er seine Pflicht an den Mieter weiterreichen kann. Jeder Mieter, der einen solchen Mietvertrag unterzeichnet hat, wird automatisch Streupflichtiger und muss demnach dafür sorgen, dass die Gehwege frei von Eis und Schnee sind.

Nicht entziehen kann sich der Vermieter jedoch von seiner Überwachungspflicht. Das heißt im Klartext: Er muss stets überprüfen, ob seine Mieter ihrer Pflicht nachkommen, selbst wenn er nicht ortsansässig ist. In diesem Fall muss er einen Dritten mit der Kontrolle der Mieter beauftragen. Wichtig ist auch, dass der Vermieter sämtliches notwendiges Material zum Streuen und Räumen rechtzeitig bereitstellt. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumaterial übernehmen muss.

Wann muss gestreut oder geräumt werden?

In den meisten deutschen Gemeinden besteht die Streu- und Räumpflicht an Werktagen von 7 bis 20 Uhr. An Feiertagen beginnt die Pflicht meist erst ab 9 Uhr morgens. Die genauen Zeiten sind jeweils in den Satzungen der Gemeinden festgelegt und können dort erfragt werden. Für einzelne Mieter, die beispielsweise schon vor 7 Uhr morgens auf den Weg zur Arbeit aufbrechen, muss nicht extra gestreut oder Schnee geschoben werden.

Wie oft muss geräumt werden?

Die Räum- und Streupflicht setzt ein, wenn eine konkrete Gefahr für Glatteis besteht oder sobald der Schneefall beendet ist. Sollte der Schneefall längere Zeit andauern, dann muss man mehrere Male hinaus in die Kälte, um das Streuen und Schneeschieben zu wiederholen. Das gilt insbesondere dann, wenn das verwendete Streugut nicht mehr richtig wirkt. Die Streupflicht entfällt nur, wenn die Glätte nicht mehr durch das Streuen beseitigt werden kann und es daher keinen Sinn ergibt.

Ist vorsorgliches Streuen notwendig?

Prinzipiell muss nicht vorsorglich gegen Schneeglätte oder Eis gestreut werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Erfahrung bereits gezeigt hat, dass einige Stellen wie Treppen oder steile Abhänge bei Glatteis besonders gefährlich sind. Dann muss dort auch im Voraus gestreut werden.

In welchem Maße muss gestreut oder geräumt werden?

Generell unterliegt die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Streu- und Räumpflicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Lebt man daher nicht direkt in der Innenstadt, dann muss man nicht den gesamten Bürgersteig frei räumen oder streuen. Stattdessen genügt es, wenn man lediglich einen Streifen frei von Schnee und Eis hält, der so groß ist, dass zwei Fußgänger bequem nebeneinander gehen können. Zudem müssen alle Wege vom Garten zur Haustür, Garagengänge, Durchgänge, Treppen und Zufahrtswege gestreut und geräumt werden. In den meisten Ortschaften Deutschlands darf übrigens nicht oder nur bei sehr gravierenden Wetterlagen mit Streusalz gestreut werden. Stattdessen muss Splitt, Granulat oder Sand verwendet werden, um die Umwelt zu schonen.

Wer streut bei Abwesenheit oder Krankheit?

Viele Mieter oder Eigentümer gehen davon aus, dass ihre Pflicht erlischt, wenn sie zum Beispiel aus beruflichen Gründen abwesend sind oder aufgrund einer Krankheit ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachgehen können. Das ist aber ein Irrtum, denn weder der Beruf noch eine Krankheit entbindet von dieser Pflicht. Daher müssen Eigentümer oder Mieter ihre Verpflichtung auf Dritte übertragen, wenn sie die notwendigen Arbeiten nicht selbst übernehmen können. Das kann zum Beispiel ein Familienmitglied oder ein professioneller Winterdient-Service sein.

Was geschieht bei Missachtung der Streu- und Räumpflicht?

Die Streu- und Räumpflicht einfach zu ignorieren, ist generell keine gute Idee. Wenn ein Fußgänger aufgrund der Schnee- oder Eisglätte stürzt und sich verletzt, muss der Eigentümer oder Mieter für den Schaden, der dadurch entsteht, selbst aufkommen. Das umfasst alle Arzt- und Krankenhauskosten ebenso wie eventuelle Verdienstausfälle und Schmerzensgeld. Der Verletzte muss jedoch nachweisen können, dass sein Sturz durch die vernachlässigte Streu- und Räumpflicht des Mieters oder Eigentümers verursacht wurde. Im Idealfall kann sich der Streupflichtige dann entlasten und beweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist, beispielsweise indem sofort Fotos von der Unglücksstelle gemacht werden.

Was nützen „Kein Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“-Schilder?

Ein Schild mit dem Hinweis „Kein Winterdienst – Betreten auf eigene Gefahr“ entbindet den Streupflichtigen nicht von seiner Pflicht. Es fordert Passanten lediglich auf, besonders vorsichtig zu sein. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, fällt es dem Streupflichtigen oft leichter, eine Mitschuld des Verunglückten anzuführen, beispielsweise weil er ungeeignetes Schuhwerk getragen hat. Dennoch muss der Mieter oder Eigentümer weiterhin seiner Streupflicht nachkommen, da er andernfalls im Falle eines Unfalls unter Umständen sogar eine fahrlässige Körperverletzung begeht. Im schlimmsten Fall muss er dann mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Daher empfiehlt es sich, die Streu- und Räumpflicht den ganzen Winter über sehr ernst zu nehmen.

Artikelbild: © Anna Grigorjeva / Shutterstock

 


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert