Mieter oder Vermieter? Haftung für Unwetterschäden

Mieter oder Vermieter? Haftung für Unwetterschäden

Starke und anhaltende Regenfälle, schwere Gewitter und heftige Stürme – Gerade in den Sommermonaten ziehen häufig Unwetter über Deutschland, die enorme Schäden hinterlassen können: Dächer werden abgedeckt, Keller und Erdgeschosswohnungen stehen unter Wasser und elektrische Geräte werden durch Blitzeinschläge zerstört. Spätestens, wenn erstmals die eigene Wohnung betroffen ist, fragen sich Mieter schnell: Wer muss eigentlich für die Kosten aufkommen, die für die Instandsetzung der Unwetterschäden entstehen?

Wer haftet für Unwetterschäden?

Zunächst haben wir für alle Mieter gute Nachrichten: Sämtliche Schäden, die durch ein Unwetter an der Mietwohnung entstanden sind, müssen vom Vermieter bezahlt werden. Der Vermieter hat die Verpflichtung, die Wohnung instandzuhalten. Kommt es durch ein Unwetter zu Schäden, so muss er demnach den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, der vertraglich vereinbart wurde und auch für die dabei entstehenden Kosten aufkommen.

Auch für Beschädigungen an sämtlichen Gegenständen innerhalb der Wohnung, die mit vermietet wurden, haftet der Vermieter. Dazu gehören zum Beispiel Satellitenschüsseln, Bodenbeläge und Einbauküchen.

Der Vermieter ist verpflichtet, umgehend die Schäden in der Wohnung und am Gebäude beheben zu lassen. Er muss also:

  • Wasser aus dem Keller oder der Wohnung abpumpen lassen
  • Den Keller oder die Wohnung trockenlegen
  • Lackier- und Malerarbeiten in Auftrag geben

Die infolgedessen entstehenden Kosten darf er nicht dem Mieter in Rechnung stellen. Allerdings haben Sie keine Ansprüche gegen den Vermieter, wenn Sie selbst für den Schaden verantwortlich sind. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie trotz längerer Abwesenheit ein Fenster offen stehen gelassen haben.

Die richtige Vorgehensweise im Schadensfall

Wenn Sie nach einem Unwetter eine Beschädigung der Mietsache feststellen, sollten Sie den Vermieter unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Am besten kontaktieren Sie ihn schriftlich und fügen eine detaillierte Beschreibung des Schadens an. Bitten Sie den Vermieter, den Schaden persönlich zu besichtigen und schnellstmöglich zu beseitigen.

Sofern der Vermieter dieser Aufforderung in einer angemessenen Frist – die meistens bei einer Woche liegt – nicht nachkommt, gerät er in Verzug. In diesem Fall dürfen Sie den Schaden in der Regel selbst beseitigen und eine Erstattung der Kosten verlangen.

Schäden, die im Keller oder in der Wohnung durch eine Überschwemmung entstanden sind, sind grundsätzlich Wohnungsmängel, die Sie dazu berechtigen, die Miete zu mindern. Solange Sie die Wohnung nicht ohne Einschränkungen verwenden können, dürfen Sie daher die Miete kürzen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Überschwemmung nicht zu verantworten hat. Allerdings ist bei der Minderung Vorsicht geboten, weil bei Mietrückständen eine Kündigung ausgesprochen werden kann, die manchmal nicht rückgängig zu machen ist. Nutzen Sie eine Rechtsberatung, wenn Sie in diesem Zusammenhang unsicher sind.

Wer haftet für Schäden an der Einrichtung?

Wenn durch die Überschwemmung das eigene Mobiliar oder andere Einrichtungsstücke beschädigt wurden, muss der Mieter die Behebung dieser Schäden in aller Regel selber bezahlen.

Meist werden Überschwemmungsschäden nicht von der Wohngebäude- oder Hausratversicherung übernommen. Lediglich bei einer ergänzend abgeschlossenen Elementarversicherung wird der Schaden bezahlt.

Schadensersatz vom Vermieter können Sie als Mieter nur verlangen, wenn er die Überschwemmung zu verschulden hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn es durch ein nicht genügend gewartetes Rückstauventil zu einem Kanalrückstau gekommen ist. Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Gemeinde die Kanalisation nicht ausreichend groß konzipiert hat, ist es gegebenenfalls möglich, Ersatzansprüche gegen die Gemeinde zu stellen.

Zusammenfassung

Wird eine Mietwohnung durch starke Regenfälle, Gewitter oder Stürme beschädigt, so muss der Vermieter für die Schäden aufkommen. Lediglich Beschädigungen an der eigenen Einrichtung zahlt der Mieter selbst.

Artikelbild: © Mbruxelle / Bigstock.com


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert