Kategorie: Die Renovierung

  • Durch Dachbodenausbau neuen Wohnraum gewinnen

    Durch Dachbodenausbau neuen Wohnraum gewinnen

    Viele Häuser haben unter dem Dach einen ungenutzten Raum. Der Dachboden nur als Stauraum zu nutzen ist viel zu schade, viel Wohnraum wird dadurch einfach verschenkt. Mit ein wenig Geschick und guten Ideen lässt sich aus dem verstaubten Dachboden ein moderner Wohnraum erschaffen. Den Ausbau sollte man jedoch mit Bedacht und Vorsicht planen – die Kosten für den Dachbodenausbau dürfen nicht unterschätzt werden, pro Quadratmeter Ausbaufläche sollte man 500 bis 1.000 Euro an Kosten rechnen, abhängig von der Qualität des Materials und der investierten Arbeitszeit.

    Aus dem Dachboden wird Wohnbereich – einige Tipps für den Ausbau

    Bei dem Ausbau müssen einige Bauvorschriften beachtet werden. Die gesetzlichen Regelungen können in den jeweiligen Landesbauordnungen eingesehen werden. Als Bauherr muss man im Auge behalten, dass die Höhe in den Wohnräumen mindestens 2,40 Metern beträgt. Die Dachschräge sollte im 40 bis 50 Grad Winkel zum Boden stehen. Sollte die Neigung geringer sein, darf man nur den Platz unter dem First nutzen. In den Landesbauordnungen findet man auch genau Hinweise zu den Brandschutzvorschriften – bei Dachkonstruktionen aus Holz besonders wichtig. Jede Nutzungsänderung am Haus ist in der Regel genehmigungspflichtig. Daher sollten sich die Bauherren bei dem örtlichen Bauamt darüber Informationen holen, und zwar noch vor der eigentlichen Bauplanung. Nach 1990 ist die Baunutzungsverordnung etwas aufgelockert: Hiermit zählt das Dachgeschoss nicht mehr zur Geschossflächenzahl. Sie gibt an, wie viel Nutzungsfläche die Wohnräume zusammen im Verhältnis zu Grundstücksgröße haben dürfen.

    Bei dem Dachgeschossausbau kann man parallel die Wärmedämmung durchführen. Diese Investition zählt sich im Sommer wie im Winter aus: Im Sommer verspricht eine gute Dämmung angenehm kühle Temperaturen in den Wohnräumen, im Winter dagegen bleibt es mollig warm. Für die Wärmedämmung sind spezielle Regelungen der Energiesparverordnung für den Wärmeschutz vorgeschrieben. Für eine nachträgliche Dämmung des Dachgeschosses kann die sogenannte Zwischensparrendämmung durgeführt werden. Man bringt ungefähr 20 Zentimeter Dämmmaterial zwischen die Sparren an. Führt man die Wärmedämmungsmaßnahmen in älteren Häusern durch, wird man vielleicht die Sparren aufdoppeln müssen, um die gewünschte Dammhöhe zu erreichen. Bei neuwertigen Gebäuden besitzen die Sparren meistens schon genug Tiefe. Hat man die diffusionsoffene Dampfbremse bereits angebracht, kann man mit der Verkleidung der Wand beginnen. Dazu werden die Rigips-Platten oder die Untersparrenverbundplatten verwendet. Für den Boden werden zuerst Bretter oder OSB-Platten verlegt. Um in den unterhalb liegenden Wohnräumen nicht jeder Schritt hörbar ist, sollte ein spezieller Trittschallschutz verwendet werden. Erst darauf wird der gewöhnliche Bodenbelag verlegt.

    Die passende Treppe finden

    Solange man sich an die gesetzlichen Bauvorgaben hält, kann man eine Treppe ohne Weiteres selbst einbauen. Ist man heimwerklich geschickt genug, lassen sich vor allem geradläufige Treppen im Alleingang anfertigen. Für den Treppenbau braucht man, anders wie bei Fliesen legen oder Tapezieren, eine bauaufsichtliche Genehmigung. Die Auflagen betreffen in erster Linie die eigene Sicherheit. Die Treppenbreite sollte nach der Bauverordnung mindestens 100 Zentimeter betragen, in abgeschlossenen Wohnungen ist eine Breite von 80 Zentimetern ausreichend. Als Pflicht gilt der Treppenhandlauf, der ab einer Breite von 125 Zentimetern an beiden Seiten angebracht werden muss. Das Treppengeländer muss mindestens 90 Zentimeter Höhe messen, bei Räumen mit mehr als zwölf Meter Absturzhöhe sogar 110 Zentimeter. Wenn Kinder im Haushalt leben oder zu Besuch kommen, darf der Stufenabstand nicht mehr als zwölf Zentimeter betragen – bei Treppen ohne Setzstufen. Die Durchgangshöhe an der Treppe muss mindestens zwei Meter messen, um die Kopfverletzungen zu vermeiden.

    Am Treppenbeginn darf keine Tür eingebaut werden, die in Treppenrichtung aufgeht. Der schwierigste Teil beim Bau einer Treppe ist die Steigung und die Stufenzahl. Die Werte zu ermitteln erfordert ein wenig Präzisionsarbeit. Die Neigung der Treppe sollte zwischen 25 und 40 Grad betragen, mehr als 45 Grad dürfen es nicht sein. Wird die maximale Stufenhöhe mit 19 Zentimetern angegeben, so lässt es sich leicht die Stufenzahl herausrechnen. Das sogenannte Schrittmaß beträgt im Durschnitt 63 Zentimeter. Für die Errechnung benutzt man folgende Faustformel: 2x Steigungshöhe (2×19) + Auftrittstiefe (25) = 63-65 Zentimeter. Bleibt der Dachboden ohne zusätzliche Dämmung, sollte eine Raumspartreppe eingebaut werden. Solche Treppe schließt luftdicht ab, somit wird keine Energie verschwendet. Dank dem Lukengeländer wird gesichert, dass keiner die Treppenöffnung übersieht.

    Dachausbau: Dachwohnfenster oder Dachgaube

    Beim Dachausbau kann man eigentlich selbst bestimmen, ob die Arbeiten teuer oder günstiger ausfallen. Die Dachgaube ist nicht ganz billig, die Kosten hängen vom Arbeitsumfang, dem Material und den Arbeitsstunden ab. Man muss jedoch mit einigen Tausend Euro rechnen. Hierfür sollte ein Fachmann beordert werden, eine Dachgaube baut man in der Regel nicht selbst. Etwas preiswerter gestaltet sich der Einbau eines Dachwohnfensters. Abhängig vom Material und Ausführung kann man mit einem Preis von 300 Euro aufwärts rechnen. Dazu kommen noch die Einbaukosten.

    Die Fensterflächen bringen Licht und frische Luft in das Dachgeschoss. Eine gute, platzsparende Alternative zu den gewöhnlichen Dachfenstern sind die Schwingfenster. Die Fensterfläche ragt beim Lüften nicht so sehr hinein, der Platz kann somit etwa für Möbel genutzt werden. Beim Dachbodenausbau kann der Bauherr viele Arbeiten selbst erledigen. Ob Dämmung, Trockenbau oder Böden – das können erfahrene Heimwerker mit Sicherheit in Eigenregie ausführen. Doch auch hier sollte man beachten, dass bestimmte Arbeiten an elektrischen Leitungen oder sanitären Anlagen von einem Fachmann durchgeführt werden sollten.

    Artikelbild: © s-ts / Shutterstock

  • Renovierung bei Auszug – was kann und was muss gemacht werden?

    Renovierung bei Auszug – was kann und was muss gemacht werden?

    Mehr als 21 Millionen Menschen leben in Deutschland als Mieter. Aus diversen Gründen müssen viele von ihnen ihre Wohnung früher oder später verlassen, dann stellen sie sich die alles entscheidende Frage: Muss ich jetzt renovieren?

    Die Mieterwelt ist in zwei Parteien geteilt: diejenigen mit Mietverträgen vor 2008 und nach 2009. Bevor der BGH mit seinem Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen deutsche Mieter entlastete, waren diese zu zahlreichen Renovierungen verpflichtet. In neuen Verträgen dürfen dubiose Klauseln nicht länger vorkommen, zumindest in der Theorie. In der Praxis gibt es weiterhin unverständliche, verwirrende und falsche Formulierungen, die diesen Teil des Mietvertrags ungültig machen. Einer Statistik vom Deutschen Mieterbund zufolge sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen zu 75 Prozent unwirksam. Das Problem: Viele Mieter kennen ihre Rechte nicht. Sie kaufen Werkzeug und beginnen mit den Renovierungsarbeiten, überzeugt davon, dass dies ihre Aufgabe sei. Wer mit den Renovierungsarbeiten bereits begonnen oder diese abgeschlossen hat, kann sie laut einem Urteil des BGH vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR 302/07) sein Geld zurückverlangen.

    Definition Schönheitsreparatur

    Laut BGB § 535, Abs. 1 ist es Aufgabe des Vermieters, sein Eigentum in Schuss zu halten. Er hat allerdings das Recht, Schönheitsreparaturen per Vertrag auf den Mieter zu übertragen. Zulässig sind Reparaturen oder Renovierungen, die durch das normale Wohnen des Mieters entstehen:

    • Wände streichen oder tapezieren
    • Erneuerung der Wände mit Gips
    • Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern

    Diese Renovierungsarbeiten müssen Mieter ausschließlich innerhalb der Wohnung erledigen. Für andere Bereiche, zu denen zum Beispiel Balkon oder Keller gehören, ist der Vermieter verantwortlich.

    Unwirksam sind Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen, die Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer Renovierungsarbeiten auszuführen:

    • renovieren nach dem Auszug
    • auswechseln von Teppichböden
    • abschleifen, versiegeln von Parkettfußböden

    Mieter sollten niemals Schönheitsreparaturen durchführen oder dafür zahlen, die sie selbst nicht „abgewohnt“ haben.

    Wann fallen Renovierungen an?

    Grundsätzlich dürfen Vermieter keine starren Fristen für Schönheitsreparaturen festlegen. Dennoch sind in vielen Mietverträgen Klauseln zu finden, die angeben, nach welcher Mietdauer diese Arbeiten durchgeführt werden müssen. Zu knapp bemessene oder starre Fristen sind unzulässig. Werden die Intervalle im Mietvertrag mit „mindestens“ oder „spätestens“ angegeben, ist die jeweilige Klausel unwirksam.

    Typische unwirksame Formulierungen, die starre Fristen vorsehen:

    Der Mieter ist verpflichtet, mindestens nach X Jahren Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen.

    … in Bad, Toilette und Küche alle zwei Jahre, in den restlichen Räumen alle fünf Jahre.

    Damit eine Formulierung gültig ist, muss sie einen Empfehlungscharakter besitzen:

    Grundsätzlich sollten Mieter nach Auszug Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung durchführen, wenn es der Zustand der Wohnung erfordert.

    Die Klausel im letzten Beispiel schlägt gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Einerseits besitzt sie einen Empfehlungscharakter, andererseits verlangt der Vermieter nur dann eine Renovierung, wenn sie auch nötig ist. Und genau hier tappen die meisten Mieter in die Falle. Vermieter dürfen Renovierungen nämlich nur dann verlangen, wenn eine Wohnung renovierungsbedürftig ist, beziehungsweise deutliche Wohnspuren vorzufinden sind. Somit gibt es keine pauschale Verpflichtung – ein, eine Grundreinigung bei Mieterwechsel durchführen zu müssen.

    Ausnahmen gelten für alle vor 2008 abgeschlossenen Mietverträge. Laut dem Bundesgerichtshof sind folgende Renovierungsintervalle angemessen:

    • alle drei Jahre für Küche, Bad und Duschräume
    • alle fünf Jahre für Flur, Diele, Wohn- und Schlafräume sowie Toilette
    • alle sieben Jahre für Nebenräume

    Wann muss ich trotz Renovierungsklauseln nicht renovieren?

    Mieter müssen weder renovieren noch für Renovierungsarbeiten zahlen, wenn sie vor Ablauf der Fristen ausziehen. Ausnahmen gelten, wenn in ihrem Mietvertrag eine wirksame Quoten- oder Abgeltungsklausel vereinbart wurde. In diesem Fall müssen Mieter Malerarbeiten zum Teil zahlen, je nachdem, wann er zuletzt renoviert hat. Beispiel:

    • Renovierungsarbeiten liegen ein Jahr zurück: Mieter zahlt 20 Prozent Anteil
    • Renovierungsarbeiten liegen zwei Jahre zurück: Mieter zahlt 40 Prozent Anteil
    • Renovierungsarbeiten liegen drei Jahre zurück: Mieter zahlt 60 Prozent Anteil
    • Renovierungsarbeiten liegen vier Jahre zurück: Mieter zahlt 80 Prozent Anteil

    In der Praxis sorgt eine Abgeltungs- und Quotenklausel dafür, dass der betroffene Mieter die Renovierungsarbeiten aus Kostengründen doch selbst erledigen. Sollten bei der Abgeltungs- und Quotenklausel starre Fristen gelten, ist diese Klausel ebenfalls unwirksam und der Mieter muss nichts zahlen oder renovieren.

    Artikelbild: © Andrey_Popov / Shutterstock

  • Schweißen für Heimwerker

    Schweißen für Heimwerker

    Das Schweißen ist eine handwerkliche Tätigkeit, die früher nahezu jeder Heimwerker beherrschte. Die notwendigen Utensilien und Schweißgeräte wurden vom Nachbarn oder einem Kollegen ausgeliehen und schon begann die Arbeit. Zäune, Autoteile, Geländer und jede erdenkliche Metallkonstruktion wurde im Nu ausgebessert oder zusammengefügt.

    Heute sieht die Situation ganz anders aus. Das Schweißen beherrschen nur noch wenige Menschen. Dennoch schadet es nicht, zumindest die grundlegenden Dinge zu wissen. In diesem Artikel erklären wir das elektrische Schweißen. Es wird am schnellsten erlernt und besitzt in puncto Geräte und Zubehör die wenigsten Voraussetzungen.

    Arbeitsschutz

    Bevor es um das Thema schweißen geht, sollte der Arbeitsschutz angesprochen werden. Wie bei jeder anderen Arbeit in der heimischen Werkstatt sollte niemand ohne die passende Ausrüstung arbeiten. Beim Schweißen benötigen Heimwerker:

    • Schweißerhandschuhe
    • Schweißerschutzmaske für das Gesicht
    • eine funkenfeste Arbeitskleidung (Blaumann mit flammenhemmenden Fasern)
    • festes Schuhwerk
    • Feuerlöscher für den Notfall

    Achtung: Geschweißt wird ausschließlich auf nicht brennbarem Untergrund. Optimal sind Steinplatten oder Betonboden. Wer Flecken vermeiden möchte, kann ein Blech oder eine spezielle Schweißermatte unterlegen. Ebenfalls wichtig ist die Vorbereitung: Die Werkzeuge müssen mit einem kleinen Hammer und einer Drahtbürste zunächst gereinigt werden.

    Das richtige Schweißgerät

    Beim Schweißen unterschiedlicher Materialen erhitzt ein spezielles Gerät die Werkstückkanten bis zum Schmelzen. Mit einem Zusatzwerkstoff werden diese anschließend unlösbar miteinander verbunden. Die Schweißverfahren sind je nach Material unterschiedlich. Zum Verbinden von Edelstahl und Stahl ab 2 Millimeter Dicke kommen in der Regel Elektrodenschweißgeräte zum Einsatz. Diese einfachen Geräte besitzen Schweißtransformatoren, die Netzstrom umformen und einen elektrischen Lichtbogen erzeugen. Elektrodenschweißgeräte sind im Handel bereits für 50 Euro erhältlich. Profigeräte wie das Inverter Schweißgerät kosten dagegen mehrere Tausend Euro.

    Leistung

    Ein entscheidendes Kaufkriterium ist die Leistung des Schweißgerätes. Die Dicke der Elektroden hängt von der Dicke der zu verbindenden Werkstücke ab. Einige Geräte erlauben es, den Strom in mehreren Stufen einzustellen.

    Betriebsspannung

    Zum Schweißen dicker Werkstücke wird grundsätzlich hohe Leistung benötigt. Hier haben Geräte, die entweder mit 400 Volt Drehstrom oder 230 Volt Wechselstrom arbeiten, einen Vorteil. Selbst beim Anschluss an zwei Phasen des Drehstroms sorgt die höhere Spannung für einen kräftigen Schweißstrom. Die Schweißgeräte verfügen in der Regel über zwei getrennte Netzleitungen oder einen Adapter.

    Einschaltdauer

    Die Einschaltdauer des Geräts ist ein weiteres Kaufkriterium. Sie wird in Prozent angegeben. Dieser Wert steht für den Zeitraum, die Heimwerker das Schweißgerät innerhalb von zehn Minuten nutzen können. 50 Prozent Einschaltdauer (ED) bedeuten, dass der Heimwerker mit dem Schweißgerät für fünf Minuten schweißen kann. Anschließend muss es fünf Minuten abkühlen. Bei 100 Prozent ED können Sie sogar dauernd schweißen. Dies ist allerdings nur bei reduziertem Strom möglich.

    Kühlung

    Für den Dauerbetrieb sollte eine gute Kühlung vorliegen. Die simple Konvektionskühlung reicht in der Regel nicht aus. Eine Gebläsekühlung reduziert die Temperaturen und erhöht so die Einschaltdauer. Das Nachrüsten dieser Kühlung ist relativ preisgünstig und ideal zum Tuning des Elektrodenschweißgerätes.

    Gehäuse

    Gängige Schweißgeräte bestehen aus Blech. Das Gewicht hängt vom Trafo ab und beträgt mindestens 10 Kilogramm. Bei den kleinen Geräten sollte darauf geachtet werden, dass sie einen soliden Tragegriff besitzen. Große Schweißgeräte sollten dagegen mit Rädern ausgestattet sein.

    E-Hand-Schweißen Ablauf

    Das Schweißprinzip ist relativ simpel und verständlich: Ein Pol entsteht, indem der Elektrodenstab durch den Halter mit dem Trafo verklemmt wird. Die zweite Klemme gehört in das Werkstück – also den zweiten Pol. Der Stromkreis schließt sich, sobald der Elektrodenstab an das Werkstück gehalten wird. Die Spannung springt in diesem Fall über und es entsteht ein Lichtbogen. Das Material der schmelzenden Elektrode dient als Zusatzwerkstoff. Dieser Mantel bildet eine Art Schutzgas. Das Gas wiederum lagert sich als Schlacke auf der Schweißnaht ab. Der Trick des Prinzips ist es, das Verkleben des Elektrodenstabs mit dem Werkstück zu verhindern. Heimwerker müssen immer so viel Materialübertragung zulassen, dass das Werkstück genau die richtige Menge abbekommt. So verklumpt die Schweißnaht nicht.

    Haftungsausschluss: Dieser Ratgeber dient ausschließlich zur Information über das Thema „Schweißen“. Wir übernehmen keine Verantwortung für eventuelle Folgen oder Unfälle. An dieser Stelle raten wir allen Heimwerkern, einen passenden Kurs zu besuchen, bevor sie das Schweißen praktizieren.

    Artikelbild: © Jeanette Dietl / Shutterstock