Steuer bei Photovoltaik unter 10 kWp – Vereinfachung der Einkommenssteuer durch „Liebhaberei“

Steuer bei Photovoltaik unter 10 kWp – Vereinfachung der Einkommenssteuer durch „Liebhaberei“

Vor dem Kauf einer Photovoltaikanlage steht die Entscheidung, wie viel Leistung die Solarmodule bieten sollen. Für Privathaushalte ist vor allem Photovoltaik mit unter 10 Kilowatt-Peak (kWp) attraktiv, denn gegenüber dem Finanzamt ergeben sich zahlreiche Vorteile. Wir schauen uns an, welche steuerlichen Pflichten es für Photovoltaikanlage mit dieser Leistung gibt und was Sie für die nächste Steuererklärung wissen sollten.

Sind Photovoltaikanlagen bis 10 kWp steuerfrei?

Einkommenssteuer entfällt bei „Liebhaberei“

Im Juni 2021 wurde von der Bundesregierung beschlossen, die Betreiber von kleineren Solaranlagen weiter zu entlasten. Seitdem sind für eine Photovoltaikanlage unter 10 kWp Einnahmen aus der Einspeisevergütung nicht mehr zu versteuern. Das Finanzamt geht bei Systemen dieser Größe von keiner Gewinnerzielungsabsicht aus und stuft die PV-Anlage als „Liebhaberei“ ein.

Dadurch müssen Einkünfte für das Einspeisen von Solarstrom nicht mehr in der Einkommensteuererklärung verzeichnet werden. Die aufwendige Berechnung der Betriebseinnahmen durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) entfällt.

Grundlage für die Befreiung von der Angabe bei der Einkommensteuer ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Juni 2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Durch die Änderungen sinkt der Aufwand für Betreiber einer kleinen PV-Anlage, die den größten Anteil von Sonnenenergie im Eigenverbrauch nutzen, deutlich. Für die Nutzung der Vereinfachungsregel ist ein formloser Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Rückwirkend kann der Antrag auf Liebhaberei ebenfalls eingereicht werden und wirkt sich auf die offenen Veranlagungszeiträume aus. Voraussetzung für die Einstufung als Liebhaberei ist unter anderem, dass die Photovoltaikanlage den Eigenverbrauch in „zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen“ deckt. Nur wenn alle Anforderungen für die „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sind, entfällt die Angabe von Einnahmen bei der Einkommenssteuer und die Erstellung einer EÜR.

Für die Grenze von 10 kWp für die Liebhaberei muss die Leistung aller installierten Solaranlagen betrachtet werden. Falls durch Solarmodule auf mehreren Dächern 10 Kilowatt überschritten werden, können Sie sich nach den Vorgaben des BMF nicht von der Einkommenssteuer befreien lassen.

Keine Auswirkungen durch „Liebhaberei“ auf die Umsatzsteuer

Trotz der Befreiung davon, die Einnahmen aus der Einspeisevergütung bei der Einkommensteuererklärung angeben zu müssen, sind Sie als Betreiber einer Anlage mit weniger als 10 kWp nicht komplett von den steuerlichen Pflichten befreit. Sie betreiben mit der Einspeisung von Solarstrom in das Stromnetz weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit, was eine mögliche Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht. Nach der Anschaffung Ihrer PV-Anlage können Sie gegenüber der Finanzverwaltung zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wählen.

Entscheiden Sie sich für die Einstufung als Kleinunternehmer, dürfen Sie die jährliche Grenze von 22.000 Euro für den Umsatz nicht überschreiten. Im Gegenzug sind Sie für die Umsatzsteuer nicht steuerpflichtig und müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Nachteile bestehen jedoch bei den Anschaffungskosten und Betriebsausgaben, bei denen Sie keinen Vorsteuerabzug für die Kosten durch den Kauf geltend machen können. Auch bei der Installation eines Batteriespeichers für die PV-Anlage kann die Vorsteuer als Kleinunternehmer nicht abgezogen werden.

Wählen Sie die Regelbesteuerung, können Sie vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen. Dieser gilt für den Kauf der Solarmodule, die Erweiterung der Anlage mit einer Batterie oder für Betriebsausgaben wie Wartungen. Die Mehrwertsteuer dürfen Sie sich wiederholen, müssen aber Umsatzsteuer auf eingespeisten als auch auf selbst verbrauchten Strom abführen. Die Anschaffungskosten dürfen Sie als Abschreibungen in der Steuererklärung ansetzen, wenn Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden.

Deshalb sollen Sie genau überlegen, ob die Umsatzsteuerpflicht für Sie Vorteile hat oder ob die Kleinunternehmerregelung als Anlagenbetreiber mit bis zu 10 Kilowatt Leistung die bessere Lösung ist. Beachten Sie ebenfalls die verpflichtende Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung. Nach der Abschreibung der Photovoltaikanlage kann sich ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung lohnen, um die steuerliche Behandlung der Solaranlage zu vereinfachen.

Eine Gewerbeanmeldung ist bei den PV-Anlagen mit kleiner Leistung in der Regel keine Pflicht. Beim Finanzamt muss die gewerbliche Tätigkeit jedoch gemeldet werden.

Keine Gewerbesteuer für kleine PV-Anlagen abzuführen

Steuerpflichtig sind Betreiber einer PV-Anlage nicht nur für Einkommens- und Umsatzsteuer, sondern auch Gewerbesteuer kann vom Finanzamt verlangt werden. Wenn der Freibetrag von 24.500 € jährlich ausgeschöpft wurde, muss für Umsätze aus dem Verkauf von Solarstrom eigentlich Gewerbesteuer abgeführt werden.

Anlagen mit weniger als 10 kWp profitieren aber von einem Verzicht auf die Zahlung der Gewerbesteuer. Grundlage dafür ist § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz (GewStG), nach dem Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt keine Gewerbesteuer abführen müssen.

Welche weiteren Vorteile gibt es für eine PV-Anlage unter 10 kWp?

Höhere Einspeisevergütung bei bis zu 10 kWp

Wenn Sie als Anlagenbetreiber Strom an die Netzbetreiber abgeben, erhalten Sie dafür eine Vergütung. Die Höhe der Einspeisevergütung ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in § 48 festgelegt und bei einer Leistung von weniger als 10 kWp profitieren Sie vom höchsten Preis für die Einspeisung von Solarstrom. Speisen Sie jedoch den Überschuss aus einer Anlage mit mehr als 10 Kilowatt ein, sinkt die Vergütung der Netzbetreiber.

Keine EEG-Umlage für kleine Solaranlagen

Einen weiteren Vorteil erhalten Besitzer einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von unter 10 kWp bei der EEG-Umlage. Bis Ende 2020 mussten Anlagenbetreiber mit mehr als 10 Kilowatt auch auf den Eigenverbrauch von Solarstrom je Kilowattstunde die EEG-Umlage zahlen.

Für Solarmodule, die 2021 oder später errichtet wurden, hat die Bundesregierung diese Grenze auf 30 kWp angehoben. Durch den Verzicht auf die EEG-Umlage bei weniger als 10 kWp Leistung wurden Betreiber von kleinen PV-Anlagen staatlich gefördert und profitierten von finanziellen Vorteilen.

Die EEG-Umlage entfällt ab dem 1. Juli 2022 generell, sodass auch Betreiber einer PV-Anlage mit höherer Leistung keine Abgabe mehr auf Strom für den Eigenverbrauch zahlen müssen.

Zusammenfassung

Photovoltaikanlagen mit unter 10 kWp können durch einen formlosen Antrag beim Finanzamt als „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuft werden. Damit sind Einkünfte aus der Einspeisung von Strom nicht bei der Einkommenssteuer anzugeben. Entscheiden Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung, müssen durch die Umsatzsteuerpflicht jedoch weiterhin Steuern abgeführt werden.


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