Gartenhaus-Baugenehmigung: Was muss ich beachten?

Gartenhaus-Baugenehmigung: Was muss ich beachten?

Nahezu jeder Gartenbesitzer hat einen Geräteschuppen oder eine kleine Gartenlaube in seinem Garten stehen. Viele Hobbygärtner sind aber verunsichert, ob es überhaupt erlaubt ist, im Garten ein Gebäude ohne Baugenehmigung aufzustellen. Es taucht immer wieder die Frage auf, braucht mein Gartenhaus eine Genehmigung? Diese Frage kann allerdings nicht pauschal beantwortet werden. Ob ein Genehmigungsverfahren für ein Gartenhaus erforderlich ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte sich deshalb jeder Interessent vorsorglich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren.

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Je nach Bundesland, Art des Grundstücks und nach der Größe des geplanten Gartenhauses gibt es Einschränkungen, die beim Bau beachtet werden müssen. Für einige der Gartenhäuser benötigt man unbedingt eine Genehmigung, sonst kann es zu Ärger kommen.

Es gibt in Deutschland das Baugesetzbuch, das bundesweit Gültigkeit hat. Darin ist unter anderem auch das Planungsrecht für sämtliche Bauvorhaben verankert. Grundsätzlich ist es also erforderlich, jedes Bauvorhaben genehmigen zu lassen. Das hört sich aber sehr viel komplizierter an, als es im Grunde genommen ist. Glücklicherweise gibt es in jedem Bundesland noch eine sogenannte Länderbauordnung. Die Länderbauordnung muss zwar in weiten Teilen mit dem Baugesetzbuch übereinstimmen, doch die einzelnen Landesregierungen können abweichende Bestimmungen gesetzlich festlegen.

Benötigt man eine Baugenehmigung?

Ob man für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung benötigt, hängt in erster Linie von drei Faktoren ab.

  • Wie groß soll das Gartenhaus werden?
  • Wo soll das Gartenhaus stehen und wie ist das Grundstück?
  • Wie soll das Gartenhaus genutzt werden?

Je nachdem in welchem Bundesland man lebt, kann es zu Einschränkungen bei den erwähnten Punkten kommen.

Die bundeslandspezifischen Genehmigungsvorschriften

Jeder, der ein Gartenhaus aufstellen möchte, sollte sich mit der Länderbauordnung auseinandersetzen. In einigen Bundesländern sind beispielsweise Gebäude mit einem Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern genehmigungsfrei. In anderen Bundesländern liegt die Grenze bereits bei 30 Kubikmetern. Diese Grenzwerte gelten aber nur für Gebäude, die nicht als Wohnräume im engeren Sinne zu verstehen sind. Gebäude, die aus gesetzlicher Sicht nicht als Wohnraum dienen, haben keinen Wasser-, Strom- und Abwasseranschluss. Das Wohnen in solchen Gartenhäusern ist also gar nicht möglich.

Ob man für den Bau eines Gartenhauses eine Genehmigung benötigt, kann man in den jeweiligen Landesbauordnungen nachlesen. Bei einem nicht Bau-genehmigungspflichtigen Bauvorhaben spricht man auch von einem ‚Verfahrensfreien Vorhaben‘. Ist man sich unsicher, sollte man die entsprechende Behörde aufsuchen und sich über die Genehmigungsfähigkeit informieren. Ist dieser Punkt geklärt, kann man einen Architekten oder einen Bauingenieur mit der Erarbeitung eines Bauantrages beauftragen. Dieser darf in den meisten Bundesländern nur von einer qualifizierten Person mit einer offiziellen Bauvorlageberechtigung erstellt werden.

Die Landesbauordnungen

Es gilt zu beachten, wenn für das Grundstück keine Bebauung vorgesehen ist, wie es oftmals außerhalb von Ortschaften der Fall ist, wird von einem Außenbereich gesprochen. Ist dies der Fall, dann sind die Anforderungen noch strenger und man muss für nahezu alles, einen Bauantrag stellen. In einem bebauten Ortsteil gibt es untergliederte Gebiete. Für einige gibt es einen Bebauungsplan und für andere nicht. Gibt es keinen Bebauungsplan, dann muss sich das geplante Vorhaben nach dem § 34 BauGB richten. Mit einem Bebauungsplan ist genau festgeschrieben, was erlaubt ist und was nicht. Die Bebauungspläne werden von der zuständigen Gemeinde erstellt und legen genau fest, wo was gebaut werden darf und wo der Außenbereich beginnt. Nachfolgend eine Auflistung, wie es in den einzelnen Bundesländern aussieht.

Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

  • § 50 Verfahrensfreie Vorhaben. Alle Gebäude ohne Toiletten, Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die nicht dem Verkauf oder einer Ausstellung dienen. Im Innenbereich erlaubt bis zu 40 m³ und im Außenbereich bis zu 20 m³ Rauminhalt.

Bayern

Bayerische Bauordnung, Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

  • Verfahrensfrei sind Gebäude mit einem Rauminhalt von 75 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Berlin

Bauordnung für Berlin

  • § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen. Verfahrensfrei sind Gebäude mit einem Rauminhalt von 10 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich und für untergeordnete Gebäude wie Toiletten, Kioske und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Bremen

Bremische Landesbauordnung

  • § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen. Verfahrensfrei sind Gebäude mit einem Rauminhalt von 10 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Hamburg

Hamburgische Bauordnung

  • § 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Gebäude und Überdachungen. Eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsraum bis zu 30 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Hessen

Hessische Bauordnung

  • § 55 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind Gebäude mit einem Rauminhalt von 30 m³, die weder dem Verkauf noch der Ausstellung dienen. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

  • § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Rauminhalt von 10 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben Gebäude und Vorbauten ohne Toiletten, Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 40 m³ Rauminhalt. Im Außenbereich nicht mehr als 20 m³. Gebäude dürfen hier nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen.

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

  • § 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Erlaubt sind Gebäude bis zu 50 m³. Im Außenbereich bis zu 10 m³. Die Gebäude dürfen weder Toiletten noch Feuerstätten und Aufenthaltsräume enthalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kulturdenkmäler und Gebäude, die sich in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern befinden. Ebenfalls von der Ausnahme betroffen sind Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsräume.

Saarland

Landesbauordnung Saarland

  • § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen. Verfahrensfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Rauminhalt von 10 m³. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Schleswig-Holstein

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

  • § 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind Gebäude ohne Toiletten, Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 30 m³ Rauminhalt. Im Außenbereich sind dies 10 m³.

Sachsen-Anhalt

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

  • § 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind eingeschossige Gebäude mit nicht mehr als 10 m³ Rauminhalt. Dies gilt jedoch nicht für den Außenbereich.

Thüringen

Thüringer Bauordnung

  • § 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfrei sind eingeschossige Gebäude mit nicht mehr als 10 m³ Rauminhalt.

Die Grenzbebauung

Bei Bau kommt es nicht nur auf die Größe und die Ausstattung an, sondern auch auf den Standort. Plant man das Gartenhaus auf die Grenze des eigenen Gartens zu bauen, dann ist Vorsicht geboten. Laut der Bauverordnung sind nur Bauten mit einer maximalen Höhe von 3 Meter auf der Grenze möglich. Die Gesamtlänge darf zumeist 9 Meter nicht überschreiten.

Der Bebauungsplan

Befindet sich das eigene Haus in einem Wohngebiet, welches in den letzten 80 Jahren entstand, gibt es hier mit Sicherheit einen Bebauungsplan. Dort gibt es Regelungen zu den sogenannten Nebenanlagen, wie zum Beispiel ein Gartenhaus. Neben diesen Regelungen gibt es meist weitere Einschränkungen, die den Bau des Gartenhauses betreffen. Hier sollte man bei der Gemeinde nachfragen.

Die Nachbarn fragen

Auch wenn laut Landesbauordnung und Bebauungsplan alles geregelt ist, gibt es weitere Faktoren, die den Bau eines Gartenhauses beeinträchtigen können. Die Rede ist hier von den Nachbarn. Nicht selten kommt es gerade wegen eines Gartenhauses zu Streit.

Daher sollte man vor dem Kauf oder Bau eines Gartenhauses mit den Nachbarn sprechen. So findet sich in der Regel meist ein Kompromiss, der beide Seiten recht ist.

Das Gartenhaus in der Kleingartenkolonie

Plant man ein Gartenhaus in der Kleingartenkolonie zu bauen, dann gilt hier das Bundeskleingartengesetz mit dem § 3. Das Gartenhaus darf hier höchstens eine Grundfläche von 24 qm haben. Die überdachte Sitzfläche bzw. Terrasse ist hier mit eingerechnet. Wird diese überschritten, dann muss eine Baugenehmigung beantragt werden. Zudem darf das Gartenhäuschen nicht als Dauerwohnsitz dienen. Es dient nur dem Schutz vor schlechtem Wetter und dem Verstauen der Gartengeräte und Gartenmöbel. Pro Gartenparzelle darf nur ein Gartenhaus aus Holz errichtet werden.

Die örtlichen Vorschriften müssen beachtet werden

Entspricht ein Gartenhaus den Anforderungen der Landesbauordnung, muss vor dem Aufbau aber auch noch das örtliche Baurecht beachtet werden. Das Baurecht wird von den Stadt- oder Kommunalverwaltungen festgelegt. Kern des Baurechts ist der Bebauungsplan. Liegt das Gartengrundstück außerhalb des festgelegten Bebauungsplans, muss auf jeden Fall eine Genehmigung beantragt werden. Doch auch hierbei gibt es wieder große Unterschiede. In einigen Gemeinden reicht eine einfache Bauanzeige aus. Das bedeutet, der Grundstückseigentümer muss den geplanten Bau eines Gartenhauses lediglich dem örtlichen Bauamt melden. Dieses entscheidet dann, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Im Baurecht sind aber auch noch weitere Vorschriften verankert. Beispielsweise ist immer ein gewisser Abstand zu Nachbargrundstücken einzuhalten. In der Regel ist es so, dass ein Bauwerk nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann. Mitunter ist auch eine Einverständniserklärung des jeweiligen Nachbarn erforderlich.

Durch das Aufstellen einer Gartenlaube dürfen Nachbarn natürlich in keiner Form behindert oder belästigt werden. Das gilt sowohl für die Beeinträchtigung der Sicht als auch für die Beschattung des Nachbargrundstücks. Wirft das Gartenhaus einen großflächigen Schatten in den Garten des Nachbarn, so stellt dies für ihn eine erhebliche Belästigung dar. Fast alle Geräteschuppen und Gartenhäuser werden mittlerweile als Bausatz im Baumarkt gekauft. Oftmals geben die Verkäufer auch schon Auskünfte darüber, ob das Gartenhaus eine Genehmigung braucht oder nicht.

In einigen Fällen werden vom Baumarkt auch gleich die erforderlichen Unterlagen für das Bauamt ausgehändigt. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Interessent mit einem Prospekt oder anderen Informationsmaterialien des Gartenhauses direkt beim Bauamt über eine Baugenehmigung erkundigen.

Ein Gartenhaus im Schrebergarten

Für Pächter von Schrebergärten gibt es besondere Vorschriften. Diese sind im Bundeskleingartengesetz verankert. Danach darf in jedem Schrebergarten ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 24 Quadratmetern aufgestellt werden. Dafür ist weder eine Bauanzeige noch eine Baugenehmigung erforderlich. In jedem Schrebergarten darf aber nur eine Gartenlaube aufgebaut werden. Die Nutzung als Wohnung ist aber nicht erlaubt. Gegen Übernachtungen am Wochenende gibt es aber aus gesetzlicher Sicht keine Einwände.

Zusammenfassung

Auch wenn man Besitzer eines Grundstückes ist, darf man nicht einfach nach Lust und Laune ein Gartenhaus darauf errichten. Man muss sich hier an die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes halten. Daher ist es ratsam, dass man vor dem Bau eines Gartenhauses mit der Gemeinde über das Vorhaben spricht und alles Weitere abklärt. Das Baurecht sieht hier strenge Regelungen vor, die man beachten muss.

Artikelbild: aiselin / Bigstock.com


5 Kommentare

  1. Marco Wiegand 23.03.2021 09:22 Uhr

    Wenn hier schon teile einer Landesbauordnung gezeigt werden, dann sollten die Auszüge auch richtig sein: Bitte nicht m³ mit m² verwechseln.

    Für MV gilt:

    § 61
    Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
    (1) Verfahrensfrei sind
    1.
    folgende Gebäude:

    a)
    eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m 2 , außer im Außenbereich,

    direkt antworten
    1. HeimHelden.de 24.03.2021 15:32 Uhr

      Hallo Herr Wiegand,

      vielen Dank für die Info!
      Wir haben die entsprechende Stelle korrigiert.

      Ihr Heimhelden-Team!

      direkt antworten
      1. H. Wurst 20.04.2021 21:45 Uhr

        Nein, leider sind noch nicht alle Fehler korrigiert, die Herr Wiegand genannt hat. Rauminhalte werden in m³ angegeben, m² sind hingegen Flächen.

        direkt antworten
        1. HeimHelden.de 21.04.2021 08:56 Uhr

          Danke für den Input Herr Wurst.
          Wir haben die entsprechende Stelle korrigiert.

          Ihr Heimhelden-Team!

          direkt antworten
  2. Claudia G 14.07.2022 18:32 Uhr

    Kann ich denn dann 2 Gartenhäuser mit der jeweils zulässigen Größe nebeneinander setzen?

    direkt antworten

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