Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen

In der Regel gilt: Die Einrichtung einer Wohnung bleibt immer private Sache des Mieters. Das verändert sich, wenn die Veränderungen in der Wohnung die Gebäudesubstanz betreffen. In solchen Fällen ist zu unterscheiden von den Maßnahmen, die von dem Vermieter keiner Zustimmung bedürfen, und von sonstigen baulichen Veränderungen in der Wohnung, die nur mit der Zustimmung des Vermieters bzw. des Wohnungseigentümers durchgeführt werden dürfen. Zu den leichteren Maßnahmen zählt zum Beispiel die Teppichbodenverlegung oder die Installation einer Duschkabine im Bad.

Wohnungsumbau bei einer altersbedingten Einschränkung des Mieters

Es ist kein seltener Fall, dass der Mieter nach einem Unfall oder wegen altersbedingter Behinderungen in seinen Bewegungen innerhalb der Wohnung eingeschränkt wird. Trotzdem will er aber seine alte Wohnung behalten, was allerdings mit baulichen Veränderungen zusammenhängt. Oft wird beispielsweise der Wunsch geäußert, in der Wohnung oder im Haus einen Treppenhauslift einbauen zu dürfen. Solche Maßnahme ist für viele gehbehinderte Menschen die einzige Möglichkeit, barrierefrei leben zu können. Eine große Auswahl an Treppenhausliften bietet hier zum Beispiel die Acorn Treppenlifte GmbH aus Düsseldorf an. Aus der Sicht des Vermieters können baulichen Maßnahmen an einer Mietwohnung nur dann durchgeführt werden, wenn:

  • der Mieter als Anspruchssteller auftritt und ein berechtigtes Interesse hat
  • die Baumaßnahmen überhaupt erforderlich sind und der Anspruchsinhaber der Mieter selbst ist
  • die Zustimmung zum Wohnungsumbau nur ausschließlich von dem Mieter verlangt wird
  • im Fall einer Behinderung muss der Mieter nachweisen, dass eine behindertengerechte Umgestaltung überhaupt erforderlich ist
  • ein berechtigtes Interesse dafür ist auch dann erfüllt, wenn der Mieter in der Wohnung mit behinderten Familienangehörigen oder einem behinderten Lebenspartner zusammenlebt. Der Mieter selbst muss nicht unbedingt behindert sein.
  • es ist unerheblich, ob die Notwendigkeit einer behindertengerechten Umgestaltung der Wohnung vor oder nach dem Mietvertragsabschluss entstanden ist
  • es besteht kein Anspruch darauf, wenn der Mieter lediglich behinderte Besucher empfangen will

Wohnungsumbau und das Gesetz

Was für Baumaßnahmen für den behindertengerechten Zugang zur Wohnung oder barrierefreies Wohnen erforderlich sind, regelt der Gesetzgeber im Paragraf § 554a BGB. Bauliche Veränderungen innerhalb der Wohnung sind dann erforderlich, wenn sie eine erhebliche Erleichterung für den behinderten Mieter bedeuten würden. Also diese Frage: „Dürfen Mieter umbauen?“ sollte eigentlich nach dem § 554a BGB anders formuliert werden: Inwieweit dürfen die Mieter ihre Wohnung bautechnisch verändern? Im Innenbereich einer Wohnung dürfen folgende Baumaßnahmen durchgeführt werden, denen der Vermieter nach erfolgter Überprüfung zustimmen muss:

  • Einbau barrierefreier Duschwanne
  • WC darf behindertengerecht umgebaut werden
  • alle Durchgänge in der Wohnung dürfen verbreitet werden
  • Treppenlifteinbau

Außerhalb der Wohnung kann ein Mieter die Zustimmung folgender Bauveränderungen von dem Vermieter verlangen:

  • die Anbringung eines Außentreppenlifts darf beantragt werden
  • Beseitigung von allen Stufen, die den Eingang behindern
  • Verbreitung der Außentür
  • Absturzsicherung auf dem Balkon oder Terrasse darf verlangt werden
  • Einrichtung einer speziellen Eingangsrampe zur Terrasse

Nicht alle baulichen Änderungen in der Wohnung sind mit einem großen Aufwand verbunden, manche davon bedeuten keinen umfangreichen Eingriff in die bauliche Substanz der Wohnung. Diese Maßnahmen dürfen von dem Mieter auch verlangt werden:

  • Befestigung spezieller Griffe an der Badewanne (gegen Absturzgefahr)
  • Anbringung einer entsprechenden Hochziehvorrichtung über dem Bett, um das Aufstehen zu erleichtern.
  • Entfernung von allen Türschwellen in der Wohnung.
  • Weitere nützliche Tipps der Rechtsanwälte Bußmann & Feckler helfen den Mietern, ihre Rechte bei solchen Fällen vollständig auszuschöpfen.

Eine fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen

Der Vermieter darf von dem Mieter verlangen, dass alle notwendigen Arbeiten in der Wohnung von einem Fachmann ausgeführt werden. Hier gibt es aber auch Einschränkungen: Als Vermieter darf man nicht darauf bestehen, dass die Arbeiten ausschließlich von Handwerkern durchgeführt werden, die der Vermieter selbst ausgesucht hat. Der Mieter sollte dem Vermieter eine detaillierte Baubeschreibung zur Ansicht vorlegen, die von einem Fachhandwerksbetrieb erstellt wurde. Wenn solche Baubeschreibung nicht vorgelegt wird, kann der Vermieter davon ausgehen, dass die baulichen Veränderungen an der Wohnung nicht fachmännisch durchgeführt werden. Eine Zustimmung des Vermieters kann in diesem Fall abgelehnt werden.

Artikelbild: © Monkey Business Images / Shutterstock


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