Nießbrauch

Nießbrauch

Welche Rechte und Pflichten gehen damit einher?

Gleich drei verschiedene Formen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen und Erbschaft zurückzugreifen. Neben Eigentum und Besitz ist die dritte Form der sogenannte Nießbrauch. Dieser kann vertraglich festgelegt werden.

Die folgenden Abschnitte erklären, was unter den Begriff fällt und beantwortet einige wichtige Fragen rund um das Thema Nießbrauch.

Nießbrauch – was steckt dahinter?

Beim Nießbrauch handelt es sich laut BGB um ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum. Dies bedeutet, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut erhält und aus diesem Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer zu sein. Solche Personen werden auch Nutznießer genannt.

Auf den Nutznießer geht das Nutzungsrecht sowie das Recht auf Fruchtziehung über. Eine Eigentumsübertragung findet jedoch nicht statt, sodass der Eigentümer auch weiterhin das Verfügungsrecht für sich behält.

Nießbrauch an Immobilien ist die häufigste Form. Dafür muss ein Notar die Bestellung beurkunden und beim Grundbuchamt in das Grundbuch eintragen lassen. Auch beim Grundstücksverkauf oder der Zwangsvollstreckung bleibt das Nießbrauchrecht bestehen.

Unterschiedliche Formen

Je nach individuellem Fall gibt es verschiedene Typen des Nießbrauchs:

  • Quotennießbrauch: Das Nutzungsrecht beschränkt sich hierbei nur auf einen Teil des Gegenstands, wie zum Beispiel ein begrenzter Abschnitt eines Grundstücks aus dem Erträge geschöpft werden können.
  • Bruchteilnießbrauch: Das Nießbrauchsrecht bezieht ich auf einen Miteigentumsanteil. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mietshaus mehrere Eigentümer hat.
  • Vorbehaltsnießbrauch: Ein Grundstück wechselt den Eigentümer, doch der ehemalige Eigentümer behält den Nießbrauch für die Immobilie.
  • Nachrangiger Nießbrauch: Der Eigentümer und der Nutznießer vereinbaren, auf wen das Nießbrauchrecht übergehen soll, wenn der Nießbrauchberechtigte verstirbt.
  • Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer bleibt Eigentümer, richtet einer anderen Person jedoch einen Nießbrauch ein. Diese ist zukünftig Begünstigter der „Früchte“ aus Vermietung und Verpachtung.

Festlegung im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich einige Paragraphen, welche die Rechte und Pflichten genauestens regeln. Dabei wird zwischen drei Formen unterschieden:

  • Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB)
  • Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB)
  • Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 bis 1089 BGB)

Nießbrauch an Sachen

Das Nießbrauchrecht beinhaltet feste Sachen wie Grundstücke, bewegliche Sachen wie Kfz-Fahrzeuge sowie verbrauchbaren Sachen. Gerade bei Grundstücken und Immobilien sollte dem Eigentümer klar sein, dass beim Einräumen eines Nießbrauchs auch das Nutzungsrecht sämtlichen Zubehörs an den Nießbraucher übergeht, soweit keine anderen Vereinbarungen beschlossen wurden. Ein Eigentümer einer Sache darf die Nutzung jedoch beschränken, auch wenn sie mit einem Nießbrauch belastet ist.

Bei beweglichen Sachen wie Gemälden ist es ein wenig anders: Mit Übertragung des Rechts auf Nießbrauch wird der Nutzer selbst zum Besitzer, jedoch nicht zum Eigentümer.

Rechtlich gesehen gibt es einen Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer. Ein Eigentümer behält in jedem Fall die Verfügungsgewalt über eine Sache, der Besitzer hingegen nicht. Deshalb können Gegenstände, die sich lediglich im Besitz einer Person befinden, nicht von dieser veräußert werden.

Problematisch wird es bei Gegenständen, die mit der Zeit verbraucht werden können. Das BGB bestimmt, dass der Nießbraucher bei verbrauchbaren Sachen zum Eigentümer wird. Bei Beendigung des Nießbrauchs besteht auf Seiten des Bestellers jedoch Anspruch auf Wertausgleich.

Nießbrauch an Rechten

Da sich Rechte nicht so leicht übertragen lassen wie Sachen, gibt es in diesem Fall einige Sonderbestimmungen. Eine davon beinhaltet beispielsweise, dass ein nicht übertragbares Recht nicht mit einem Nießbrauch belastet werden kann. Dazu zählen personengebundene Rechte wie die elterliche Sorge, Anspruch auf Schmerzensgeld, das Wahl- und Urheberrecht sowie das Recht auf Nießbrauch selbst.

Erbschaft und Vermögen

Im BGB ist der Nießbrauch an Erbschaft und Vermögen gleichgestellt. Bestimmungen sind in diesem Rahmen beispielsweise, dass beim Nutzungsrecht an einer Erbschaft für jeden betroffenen Nachlassgegenstand eine einzelne Bestellung notwendig ist. Außerdem können etwaige Gläubiger des Eigentümers offene Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf den Nießbraucher einfordern, wenn diese vor Bestellung des Nießbrauchrechts entstanden sind. Das bedeutet auch, dass der Eigentümer vom Nießbraucher die Herausgabe der erforderlichen Gegenstände verlangen kann, wenn er Verbindlichkeiten auslösen muss.

Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Mit dem Nießbrauch sind Rechte und Pflichten verbunden, die den Nießbraucher betreffen. Diese sind:

  • Nutzung der Sache, des Rechts oder des Vermögens sowie Verfügung über die sich daraus ergebenen Früchte. Das kann sowohl unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich geschehen.
  • Die Verpflichtung, eine übertragene Sache in ihrer Form zu erhalten und ihren wirtschaftlichen Stand zu bewahren.
  • Die Pflicht, eine Sache nicht zu veräußern.
  • Die ihm übertragene Sache muss für die Zeit des Nießbrauchs selbst versichert werden.
  • Entstehende öffentliche Lasten müssen selbst getragen werden. Dies betrifft beispielsweise die Grundsteuer bei einer Immobilie.

Laut BGB ist der Nießbrauch nicht an Dritte übertragbar und unvererblich, jedoch kann die Ausübung des Nießbrauchrechts jemand anderem überlassen werden. Der Nießbraucher kann den Besitz aber nicht selbst mit einem weiteren Nießbrauch belasten.

Rechte und Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer behält das Verfügungsrecht. Somit kann er die Sache, beispielsweise eine Immobilie, jederzeit und ohne die Einwilligung des Nießbrauchers veräußern. Das Nießbrauchsrecht bleibt in diesem Fall bestehen. Außerdem kann er den Nießbrauch zeitlich oder auf einen Teil beschränken. Dies muss jedoch bei der Bestellung des Nießbrauchs bereits vermerkt werden.

Der Eigentümer muss jedoch für außergewöhnliche Unterhaltungskosten aufkommen, beispielsweise die Modernisierung der Heizung in einer Immobilie. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Nießbraucher Schadensersatz erheben.

Nießbrauch bei Immobilien

Besonders häufig kommt Nießbrauch bei Immobilien vor. Wer Eigentümer eines Grundstücks mit Nutznießer ist, trägt nicht allein die Kosten der Immobilie. Die folgende Tabelle soll zeigen, wer für welche Kosten aufkommt:

KostenZahlt der NießbrauchsberechtigteZahlt der Eigentümer
GrundsteuerX
HypothekenzinsenX
Normale Verschleißreparaturen wie Dachreparatur, Ausbesserung des Verputzes & AnstrichsX
Dach- & HeizungserneuerungX
Prämien für Versicherungen (Brand- und Unfallversicherung)X
Kommunalabgaben, SchornsteinfegergebührenX
Anlieger- und ErschließungskostenbeiträgeX

Der Nießbraucher kann die Immobilie auch vermieten und tritt dadurch rechtlich an die Stelle des Eigentümers. Die Einkünfte muss er selbst versteuern. Zwar kann er Werbungskosten absetzen, die Abschreibungen bleiben jedoch beim Eigentümer.

Im Übrigen ist Nießbrauch nicht gleich Wohnrecht. Beides lässt sich mit einem Grundbucheintrag sichern, belastet das Grundstück und gilt auch bei einem Wechsel des Eigentümers. Jedoch ist laut BGB das Wohnrecht weniger wert. So kann man eine Immobilie zwar selbst bewohnen, jedoch nicht vermieten. Als Nießbraucher geht jedoch beides. Wird ein Nießbraucher beispielsweise pflegebedürftig und kommt in ein Heim, kann er weiterhin Einnahmen aus Vermietung erwirtschaften. Dadurch können die Pflegekosten abgedeckt werden.

Berechnung für den Wert des Nießbrauchrechts

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten auf Grundlage des Bewertungsgesetzes:

  • Zuerst wird der Jahreswert der Nutzung ermittelt. Dieser darf nicht höher sein als der Verkehrswert der Immobilie geteilt durch den Faktor 18,6.
  • Anschließend wird der Vervielfältiger ermittelt, wobei unterschieden wird, ob der Nießbrauch lebenslang gewährt wird oder nicht.

Zur Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs gilt somit folgende Formel:

Jahreswert x Vervielfältiger = Kapitalwert des Nießbrauchs

Anfallende Steuern

Oft ist der Ausgang eines Nießbrauchs ein Übertragungsvertrag von Erblassern zu ihren Kindern. Um die Eltern abzusichern wird vereinbart, dass sie das Nießbrauchrecht am Haus weiter innehaben. Durch die Schenkung wird laut ErbStG Schenkungssteuer fällig. Dabei zieht das Finanzamt den Wert des Nießbrauchs vom Schenkungswert ab. Die Steuer fällt somit in der Regel geringer aus.

Bei Schenkung zu Lebzeiten lässt sich auch Erbschaftssteuer sparen. Da Freibeträge für Kinder und deren Nachkommen alle zehn Jahre neu anfallen, können Beschenkte und Erben diese mehrfach ausnutzen.

Bei der Übertragung des Nießbrauchrechts an Immobilien können zudem Grunderwerbssteuern anfallen. Lediglich Schenkungen unter Eheleuten oder der Erbfolge Eltern zu Kindern sind von der Grunderwerbssteuer ausgenommen. Doch bereits bei Geschwistern ist dies nicht mehr der Fall.

Ende des Nießbrauchs

Das Recht auf Nießbrauch kann aufgehoben werden. Bereits im Vorfeld kann im Rahmen eines Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer des Rechts festgelegt werden. Bei unsachgemäßem Gebrauch kann durch eine Abmahnung die Aufhebung des Nießbrauchrechts bestimmt werden. Darüber hinaus kann das Recht auch im gegenseitigen Einvernehmen durch eine Löschungsbewilligung beendet werden.

Wird das Nießbrauchrecht beendet, ist der Nutznießer verpflichtet, die Sache wieder an den Eigentümer zurückzugeben. Auf ein Recht bezogen, bedeutet es, dass der Nießbraucher es nicht mehr weiter ausüben darf.

Bezogen auf das Erbrecht ist festgelegt, dass das Nießbrauchrecht mit dem Tod des Nutznießers endet. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft endet das Nießbrauchrecht bei deren Auflösung. Im Kern bedeutet das, dass das Nießbrauchrecht unvererblich ist, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt.

Verstirbt jedoch der Eigentümer, so kommt es bei der Frage des Nießbrauchrechts darauf an, was vereinbart wurde: Wurde dem Nießbraucher ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt, so gilt dies auch über den Tod des Eigentümers hinaus. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung keine zeitliche Begrenzung angegeben wurde.

Zusammenfassung

Der Begriff „Nießbrauch“ bezeichnet, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut erhält und aus diesem Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer zu sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Nießbrauch an Sachen, an Rechten sowie an Vermögen. Besonders häufig kommt Nießbrauch bei Immobilien vor, indem Eltern ihren Kindern ein Grundstück vermachen, dieses jedoch weiterhin selbst nutzen können.