Soziale Wohnraumförderung für einkommensschwache Familien

Soziale Wohnraumförderung für einkommensschwache Familien

Angesichts einer unsicheren Lage des weltweiten Wirtschaftsmarkts suchen immer mehr Menschen nach Sicherheit. Diese finden sie in einem Eigenheim wieder, das gleichzeitig die perfekte Altersvorsorge darstellt. Es gibt allerdings viele Haushalte, die sich nicht aus eigener Kraft versorgen können. Häufig ist das Haushaltseinkommen zu niedrig, um die Miete zu zahlen oder das ausreichender Wohnraum nicht bezahlbar ist. Besonders Alleinerziehende, kinderreiche Haushalte und behinderte Menschen haben häufig Probleme, eine Wohnung für ihre speziellen Bedürfnisse zu finden.

Deutschland, ein Sozialstaat, sieht es als seine Aufgabe, diese Haushalte zu unterstützten. Betroffene erhalten eine soziale Wohnraumförderung sowie Wohngeld. Seit dem 1. September 2006 sind ist sind die Länder und nicht mehr der Bund für die Soziale Wohnraumförderung verantwortlich.

Zweck und Förderung

Mit der sozialen Wohnraumförderung werden preiswerte Mietwohnungen für Menschen zur Verfügung gestellt, die Zugangsschwierigkeiten am Wohnungsmarkt haben, für Familien mit vielen Kindern aber auch für Menschen, die eine behindertengerechte Wohnung benötigen.

Kommunen und Länder fördern auch Mietwohnraum. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter, den Wohnraum ausschließlich Mietern zu überlassen, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Für den Erhalt des Wohnberechtigungsscheines müssen Interessierte einen Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Landes einreichen.

Darlehen für Eigentumsmaßnahmen

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Förderdarlehen für selbstgenutzen Wohnraum des Landes Schleswig-Holstein. Zwischen einzelnen Ländern und Kommunen kann es durchaus Unterschiede geben, die wichtigsten Kriterien sind allerdings dieselben.

Grundsätzlich kann jeder Haushalt, auch Alleinerziehende, mit mindestens einem Kind sowie schwerbehinderte Personen, einen Antrag stellen. Gefördert wird:

  • der Erwerb oder Neubau einer Eigentumswohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses
  • der Ausbau oder die Erweiterung des Eigenheims, sollte der vorhandene Wohnraum für behinderte Menschen nicht angemessen sein
  • die Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, um Wohnraum zu schaffen

Voraussetzungen

Präferenzgemeindenübrige Regionen
3 Personen (Fam. mit 1 Kind)32.640 Euro28.560 Euro
4 Personen (Fam. mit 2 Kind.)39.360 Euro34.440 Euro
5 Personen (Fam. mit 3 Kind.)46.080 Euro40.320 Euro
2 Personen (Alleinerziehend mit 1 Kind)29.040 Euro25.410 Euro
3 Personen (Alleinerziehend mit 2 Kind.)33.360 Euro29.190 Euro
für jedes weitere Kind+ 6.720 Euro+ 5.880 Euro

Zur Einkommensermittlung wurde das Jahresbruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen als Basis verwendet. Grundsätzlich dient das Einkommen im Monat der Antragstellung sowie der vergangenen 11 Monate zur Berechnung.

Abgezogen werden Personen mit eigenem Einkommen von

  • 1.000 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • 102 Euro bei Renten
  • und die tatsächlichen Werbungskosten.

Anschließend werden vom übrig gebliebenen Betrag jeweils zehn Prozent abgezogen, wenn der Antragsteller

  • Krankenversicherungsbeiträge,
  • Rentenversicherungsbeiträge,
  • Lebensversicherungsbeiträge oder
  • Steuern vom Einkommen entrichten.

Leistet der Antragsteller keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, werden pauschal sechs Prozent vom Jahreseinkommen abgezogen. Anschließend wird das ermittelte Einkommen für jedes Haushaltsmitglied addiert. Diese Summe kann zusätzlich um Frei- und/oder Abzugsbeträge reduziert werden:

  • 5.000 Euro – Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beziehungsweise Ehepaare unter 40 Jahre, deren Heirat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
  • 4.500 Euro – schwerbehinderte Personen, die zu einer Pflegestufe zugeordnet sind beziehungsweise deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
  • 1.000 Euro – für jedes Kind, das im Sinne des § 32 Abs. 1–5 des Einkommensteuergesetztes zum Haushalt gehört
  • 6.000 Euro – für Beträge und nachgewiesene Unterhaltsverpflichtungen

Gesamtkostengrenzen

Bei der Förderung müssen Interessierte auf Gesamtkosten achten, zu denen Folgendes gehört:

  • Beim Neubaukauf beziehungsweise Neubau: Kosten für Grundstück inklusive Erschließung, Gebäude mit Eigenleistungen, Außenanlagen, Leistungen für Behörden, Architekten und Ingenieure.
  • Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie: Kaufpreis und Kosten für die geplante Modernisierung.
  • Nicht dazu gehören die Grunderwerbsteuer sowie Kosten für den Notar und Eintrag Grundbucheintrag.
HausformGesamtkosten
freistehendes Einfamilienhaus190.000 Euro
Doppelhaushälfte oder Reihenhaus178.000 Euro
Reihenmittelhaus oder Eigentumswohnung163.000 Euro

Je nach Region ist es erlaubt, die Kosten um 15 beziehungsweise 25 Prozent zu übersteigen. Bei schwerbehinderten Personen beziehungsweise Kinderreichen Personen ist die Überschreitung um weitere zehn Prozent möglich.

Zum Weiterlesen: Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (PDF)

Artikelbild: © Patryk Kosmider / Shutterstock


1 Kommentar

  1. Burulea constantin 09.07.2020 08:33 Uhr

    Hallo ich will elfen für haus ich habe 4 kinder und ich will ein
    en haus haben bitte elfen Danke [Telefonnummer entfernt, die Redaktion]

    direkt antworten

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