Mit Handwerkerrechnungen Steuern sparen

Mit Handwerkerrechnungen Steuern sparen

Bauherren, die Handwerker beauftragen, sollten immer auf eine Rechnung bestehen. Das hat einen simplen Grund: Wer die Rechnungen sammelt, der kann bares Geld sparen. Sie können nämlich zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Hausbesitzer können alle Reparaturen und Modernisierungen am eigenen Haus steuerlich geltend machen.

Seit Anfang 2009 können Hausbesitzer 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten jedes Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Damit ergibt sich eine maximal mögliche Ersparnis von 1.200 Euro pro Jahr. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine ordentliche Rechnung vorliegt. Bauherren sollten darauf bestehen, dass Handwerker die Lohn- und Materialkosten getrennt aufführen. Die Rechnung muss zudem per Überweisung beglichen werden, damit die Transaktion auch nachweisbar ist. Um seine Steuerschuld zu mindern, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt sowohl die Rechnungen als auch den Überweisungsbeleg vorlegen.

Handwerker-Lohnkosten von Steuer absetzen

Absetzbar sind nur die reinen Lohn- und Arbeitskosten, nicht das vom Handwerker verbaute Material. Auch Fahrtkosten und die anfallende Mehrwertsteuer sind absetzbar.

Abzugsfähig sind generell alle Handwerkerrechnungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Erhaltungsmaßnahmen in einem selbst genutzten Haushalt, der in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Dazu gehören:

  • Maler-, Tapezier- oder Fliesenarbeiten
  • Dach-, Fassaden- oder Gartenarbeiten
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallationen
  • Einbau einer neuen Küche oder Bades

Energiesparhäuser sind äußerst beliebt. Aber auch alte Gebäude können energetisch modernisiert werden. Wer also mehr als reine Schönheits- und Instandhaltungsreparaturen plant und sein Haus energetisch modernisieren möchte, sollte sich vorab ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen lassen. Denn bei solch aufwendigen Sanierungen, wie etwa der Wärmedämmung des Hauses, der Austausch der Fenster oder der Heizungsanlage sowie der Einbau einer Solaranlage, wird das bauphysikalische Gefüge der Immobilie verändert. Dabei kann es zu großen Problemen kommen – Schimmel im Haus ist keine Seltenheit.

Achtung: Handwerkerleistungen, für die öffentliche Förderungen durch steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen, etwa von der KfW-Bank, die unter anderem Energiehäuser fördert, in Anspruch genommen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Übrigens: Die Schornsteinfegergebühren sind ebenfalls abzugsfähig. Auch Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen sowie handwerkliche Leistungen für Strom-, Kabel- oder Fernsehanschlüsse können steuerlich geltend gemacht werden.

Beispielrechnung

Haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa die Wohnungsreinigung sowie Pflege- und Betreuungsleistungen, können mit bis zu 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt zahlt also bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück, wenn Dienstleistende und Handwerker in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Ein Kunde möchte sein Haus renovieren und beauftragt einen Fliesenleger. Dieser rechnet folgendermaßen ab:

  • Arbeitsleistungen i.H.v. 5.000 Euro
  • zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer i.H.v. 950 Euro
  • Material i.H.v. 1.500 Euro
  • zzgl. 285 Euro Umsatzsteuer

Für die Steuerermäßigung des Kunden werden die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, also insgesamt 5.950 Euro, zusammengerechnet. Die Materialkosten und die darauf anfallende Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die zu zahlende Einkommen- oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 Prozent von 5.950 Euro, also um 1.190 Euro.

Artikelbild: © Syda Productions / Shutterstock


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