Staatliche Bezüge für die erste Wohnung

Staatliche Bezüge für die erste Wohnung

Der aktuelle Immobilienbericht des Bauministeriums belegt, was Wohnungssuchende schon längst spüren konnten: Gerade in Ballungsräumen sind die Mietpreise deutlich angezogen. Nicht nur Geringverdiener sind von dieser Situation besonders betroffen, sondern auch Schüler, Auszubildende und Studenten. Wer dem Elternhaus entfliehen und die eigenen vier Wände beziehen möchte, wird kaum mit eigenen finanziellen Mitteln auskommen. Welche Zuschüsse sind seitens des Staats zu erwarten?

Leistungen für Studenten und Auszubildende

Schüler, Studenten und Auszubildende stehen grundsätzlich andere Sozialleistungen zu als Arbeitssuchenden. Folgende staatliche Finanzierungen sind möglich:

  • 1.) Kindergeld: Mit der Aufhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze zum 01.01.2012 hat sich der Anspruch auf Kindergeld vereinfacht, da dieser auch bei Nebeneinkünften in beliebiger Höhe besteht. Kindergeld steht jedem zu, der
    • a) das 18. Lebensjahr nicht beendet hat.

    oder

    • b) sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis/(dualem) Studium befindet. Auch wenn das Kind trotz nachweisbarer Bemühungen (Bewerbungsunterlagen) keinen Platz findet, kann Kindergeld gezahlt werden.

    Die Höhe des Kindergelds liegt seit 2010 bei 184 Euro. Generell kommt es den jungen Mietern über die Unterhaltszahlungen der Eltern zu. Wenn diese jedoch nur unvollständig oder unregelmäßig Zahlung leisten, kann die Überweisung auch direkt an das Kind gehen.

  • 2.) Zuschuss nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): Staatliche Zuschüsse im Rahmen von BAföG sind für Studierende oder Schüler von verschiedenen Faktoren abhängig. Ob die Zahlungen überhaupt in Anspruch genommen werden können, ist „familienabhängig“. Hierfür sind nämlich Einkommen des Schülers/Studenten, Ehepartners und das seiner Eltern relevant. Über die Höhe entscheiden darüber hinaus der Bedarfssatz (Miete und Lebensunterhalt) sowie die Entfernung zum Elternhaus.

    Anlaufstellen für Anträge und Nachfragen sind die Studentenwerke der jeweilgen Hochschulen oder das Amt für Ausbildungsförderung. Der maximale BAföG-Zuschuss mit eigenem Hausstand (samt Wohnpauschale) liegt bei 670 Euro.

  • 3.) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Die Berufsausbildungsbeihilfe kann als Äquivalent zum BAföG verstanden werden und gilt als Förderung für betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildungen. Auch hier gibt es für die Beantragung einige Voraussetzungen:
    • Es handelt sich tatsächlich um (die erste) betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung, nicht um eine schulische. Eine Zweitausbildung wird dann gefördert, wenn das angestrebte Berufsziel nur durch diese erreicht werden kann.
    • Der Auszubildende ist volljährig, verheiratet oder hat ein Kind.
    • Die Entfernung der Ausbildungsstätte (und somit der ersten Wohnung) ist zu groß, als dass der Antragssteller bei den Eltern leben könnte

    Von den letzten beiden Punkten muss nur einer zu treffen, damit der Antrag anforderungsgemäß ist.

    Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Gesamtbedarf, abzüglich des Einkommens vom Auszubildenden sowie der Zahlung durch die Eltern. Die Miete für die erste Wohnung ist in diesem Bedarf enthalten.

    Wohngeld für die erste Wohnung

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen und Bezugsrahmen des Wohngelds haben wir bereits in diesem Artikel behandelt. Der folgende Abschnitt soll daher insbesondere auf die Möglichkeiten für Erstmieter eingehen.

    Vom Wohngeld ausgeschlossen sind generell alle Empfänger von Sozialleistungen, die sich der Grundsicherung zuordnen lassen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Grundsicherung im Alter und Sozialgelder. Aber auch Schüler, Stunden und Auszubildende dürfen in der Praxis nur selten Wohngeld beziehen – zumindest wenn sie bereits BAföG oder BAB erhalten. Können sie diese Förderung „dem Grund nach“ nicht bekommen, ist eine Wohngeldanforderung theoretisch möglich.

    Somit richtet sich das Wohngeld in erster Linie an Geringverdiener, deren Einkommen nicht für die Bezahlung der Miete reicht. Dies trifft nur auf einen geringen Teil der Erstmieter zu.

    Arbeitslosengeld als Student?

    ALG II-Empfänger können die Wohnungskosten direkt von der Behörde bezahlen lassen. Wer Hartz IV beansprucht, wird mit der Wohnungsfinanzierung daher prinzipiell keine Probleme bekommen, solange die Miete gemäß dem Wohngeldgesetz angemessen ist. Studenten stellen sich daher immer wieder die Frage, ob sie während ihres Studium Arbeitslosengeld erhalten können. Dies für all diejenigen interessant, die kein BAföG erhalten.

    Im Allgemeinen ist der Bezug von Arbeitlosengeld nicht möglich. Studenten sind nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar und können daher keinen Tätigkeiten nachgehen. Wer jedoch sein Studium als „Freizeitbeschäftigung“ deklariert, kann diese Regelung mitunter umgehen. Allerdings ist das meist nur in fortgeschrittenen Semestern möglich, in denen die Studenten mindestens 20 Stunden zum Arbeiten aufbringen können und im Umkehrschluss nachweisbar weniger als 15 Stunden mit dem Studium beschäftigt sind. Des Weiteren gelten selbstvertändlich alle normalen Bedingungen für Arbeitslosengeld I.

    Artikelbild: © Warren Goldswain / Shutterstock


1 Kommentar

  1. kafando ousmane 19.06.2019 10:46 Uhr

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