Sichtschutz: Was ist erlaubt?

Sichtschutz: Was ist erlaubt?

Im Sommer entwickeln sich Balkon, Terrasse und Garten rasch zum Freiluftwohnzimmer und werden ausgiebig genutzt. Doch wie im eigenen Heim möchten viele Familie natürlich auch hier ein gewisses Maß an Privatsphäre genießen.  Mittel der Wahl ist der Sichtschutz, der nicht nur vor fremden Blicken bewahrt, sondern auch als Gestaltungselement eingesetzt werden kann. Während Eigentümer individuell entscheiden können, welcher Sichtschutz angebracht wird, gibt es für Mieter Einschränkungen bei Materialwahl und Montage.

Was darf man als Sichtschutz nutzen?

Sowohl für die Terrasse als auch für den Balkon oder Garten gibt es eine Vielzahl von Sichtschutzlösungen aus unterschiedlichen Materialien. Neben Mauern sind beispielsweise Zäune, Sichtschutzmatten, aber auch Pflanzen möglich. Bei der Auswahl des Sichtschutzes und der Gestaltung müssen zum einen die rechtlichen Anforderungen bedacht werden, zum anderen müssen Mieter eventuelle Vorgaben des Vermieters im Blick behalten.

Dabei ist klar zwischen einem Sichtschutz und einer Einfriedung zu unterscheiden. Soll der Garten entlang der Grenze mit einem Zaun oder einer Mauer versehen werden, handelt es sich hierbei nicht nur um einen Sichtschutz, sondern auch um eine Einfriedung. Hier muss der Vermieter natürlich gefragt werden. Weiterhin sollte Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt gehalten werden. Für Zäune und Mauern gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Teilweise sind Höhen von bis zu 180 Zentimetern möglich.

Sichtschutz aus unterschiedlichen Materialien

Nicht nur aufgrund der Bauweise und Beschaffenheit unterscheiden sich die Sichtschutzlösungen voneinander, sondern auch durch die Materialien. Holz ist eines der beliebtesten Sichtschutzmaterialien und kommt vor allem bei Zäunen zum Einsatz. Es bietet den Vorteil, dass es sich sehr gut in die natürliche Umgebung einfügt. Generell gibt es Sichtschutzzäune aus verschiedenen Holzarten.

Auch wenn Holz robust ist, muss es regelmäßig behandelt und so vor der Witterung geschützt werden. Mieter, die sich für einen Holzsichtschutz entscheiden, müssen dies eigenständig übernehmen oder von einem Fachmann durchführen lassen.

Eine Sichtschutzmauer bedarf zwar keiner regelmäßigen Pflege, hat aber ebenso Nachteile, die sich zum Beispiel bei den Kosten zeigen. Weiterhin kommt eine Mauer für viele Bereiche nicht infrage. Die dritte Lösung ist ein Sichtschutz aus Pflanzen. Gerade auf Balkonen und Terrassen sind Sichtschutzpflanzen gern gesehen, da sie eine angenehme Atmosphäre schaffen.

Für den grünen Sichtschutz kommen verschiedene Pflanzen infrage. Zum einen kann hier auf Kletterpflanzen zurückgegriffen werden, die aufgrund ihrer Höhe für einen guten Sichtschutz sorgen. Zum anderen können Gewächse genutzt werden, die sich in Körben herabschlingen. Für den grünen Sichtschutz eignen sich vor allem einzelne Pflanzen wie die Steinnelke, Felsenehrenpreis, Fettblatt und Moosverbene.

Ein großer Vorteil des grünen Sichtschutzes ist die saisonale Veränderung. So empfiehlt es sich Pflanzen  mit unterschiedlicher Blütezeit miteinander zu kombinieren. Dadurch kann der blühende Balkon immer wieder neu gestaltet werden. Mehr dazu auf balkon.com.

Im Garten bieten sich klassische Heckenpflanzen als Sichtschutz an. Neben Kirschlorbeer kann hier auch auf Eiben oder Koniferen ausgewichen werden. Sie sind pflegeleicht, robust und erlangen innerhalb kurzer Zeit eine beachtliche Höhe.

Sichtschutz mit Vermieter abstimmen: Diese Regelungen gibt es

Tatsächlich ist es so, dass verschiedene Sichtschutzlösungen mit dem Vermieter abgestimmt werden müssen. Das betrifft sowohl den Sichtschutz auf dem Balkon als auch den Garten und die Terrasse. Generell gilt:

  • Sichtschutz, der sich einfach wieder entfernen lässt und dabei keine Rückstände an der Mietsache hinterlässt, darf auch ohne klare Zustimmung des Vermieters verwendet werden. Dies gilt zum Beispiel für Pflanzen auf dem Balkon, die in Kübeln gepflanzt werden.
  • Zieht ein Sichtschutz bauliche Veränderungen nach sich, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.
  • Werden im Garten Bäume oder Hecke als Sichtschutz gepflanzt, ist dies meist ohne konkrete Zustimmung möglich. Der Mieter ist aber auch selbst für die Pflege verantwortlich. Weiterhin ist er Besitzer der Pflanzen und darf diese bei einem Auszug auch wieder mitnehmen.

Bei gepflanzten Hecken gibt es eine Besonderheit: Sind die Pflanzen nämlich so tief mit dem Boden verwurzelt, dass sie sich nicht mehr entfernen lassen, hat der Mieter hier auch keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Bei Sichtschutzmatten, die für den Balkon genutzt werden, ist eine Rücksprache mit dem Vermieter meist nicht nötig. Solange folgende Regeln eingehalten werden:

  • Optik muss mit der Hausfassade vereinbar sein
  • Balkonbrüstung gilt als Begrenzung / darf nicht überragt werden
  • keine feste Montage im Mauerwerk möglich

Bei einer Markise muss dagegen immer die Rücksprache mit dem Vermieter erfolgen. Hier sollte aber auch an das weitere Vorgehen bei einem Auszug gedacht werden.

Darf man für den Sichtschutz in die Hauswand oder Fassade bohren?

Auch hier gibt es klare Vorgaben. Generell dürfen Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter keine großen baulichen Veränderungen vornehmen. Hierfür muss immer eine Absprache mit dem Vermieter erfolgen und dessen Genehmigung muss vorliegen. Dazu gehören auch Veränderungen an Hauswand und Fassade. Markisen sind deswegen immer genehmigungspflichtig.

Generell sollten ohne Erlaubnis keine großen Löcher in das Mauerwerk gebohrt werden. Kleinere Löcher, aber auch die Nutzung von Haken und Dübeln, um beispielsweise ein Sichtschutzelement zusätzlich zu fixieren, sind stattdessen auch ohne ausdrückliche Erlaubnis möglich. Hier sollte aber bedacht werden, dass der Vermieter darauf bestehen kann, dass diese beim Auszug entfernt werden.

Darf der Vermieter den genauen Sichtschutz vorschreiben?

Während Eigentümer bei der Wahl des Sichtschutzes vollkommen frei sind, sieht das bei Mietern schon anders aus. Vor allem bei der Balkonverkleidung müssen Mieter bedenken, dass sie nicht unbedingt freie Wahl haben, sondern Kompromisse eingehen müssen. Generell darf der Vermieter zwar nicht unbedingt die Höhe bestimmen. Er darf aber festlegen, welche Farbe der Sichtschutz haben muss. Weiterhin kann er den Stil der jeweiligen Verkleidung bestimmen. Mieter müssen bedenken, dass der Sichtschutz immer zum Stil des Hauses passen muss.

Darf man seinen Balkon komplett einbauen?

Muss der Sichtschutz nicht an der Balkonbrüstung angebracht werden oder handelt es sich bei ihm um Pflanzen, ist es natürlich auch möglich, diesen an allen Seiten anzubringen. Wichtig ist aber auch hier, dass der Sichtschutz zum Gesamtbild der Immobilie passen sollte. Ansonsten kann der Vermieter natürlich entsprechende Einwände erheben.

Zusammenfassung

Auch wenn Mieter bei der Wahl des Sichtschutzes nicht so flexibel und frei sind wie Eigentümer, müssen sie nicht auf diesen verzichten. Angefangen von Pflanzen über Sichtschutzzäune und Matten gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten. Rücksprache mit dem Vermieter ist meist nicht erforderlich, wenn die Verwendung des Sichtschutzes keine großen baulichen Veränderungen nach sich zieht.


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